Familienrecht

Wir werden schwerpunktmäßig ab der Trennung der Eheleute tätig, um die „klassische“ Ehescheidung durchzuführen. In diesem Zusammenhang legen wir besonderen Wert auf eine interessengerechte Vermögensauseinandersetzung. Ein Großteil der Eheleute lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensauseinandersetzung findet dann auf dieser Ebene statt und verlangt insbesondere bei größeren Vermögen bis hin zu Firmenbeteiligungen gute wirtschaftliche Kenntnisse, um Betriebs- und Immobilienvermögen zutreffend bewerten zu können und ein güterrechtliches Verfahren sachgerecht zu betreiben.

Im Familienrecht bildet dies in unserer Kanzlei eine Kernkompetenz. Außerdem die Gestaltung von Eheverträgen, oft auch aus dem Gesichtspunkt der Gestaltung von Zuwendungen unter Eheleuten mit der Folge, dass unter Anwendung der sogenannten Güterschaukel ein Wechsel vom jeweiligen Güterstand in einen anderen Güterstand vorgenommen wird, was sich sehr positiv in der Schenkungssteuer auswirken kann.

Zum Familienrecht im weiteren Sinne gehört das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem LPartG, die in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben. Oft gibt es bei derartigen Partnerschaften noch mehr Probleme als bei einer herkömmlichen Ehescheidung mit Vermögensaufteilung. Wer eine Lebenspartnerschaft eingeht, sollte sich gut überlegen, ob man nicht analog zum Ehevertrag einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen möchte. Gut 95 % der Lebenspartnerschaften haben nichts vereinbart. Man ist glücklich und es funktioniert. Irgendwann funktioniert es aber nicht mehr und dann ist guter Rat teuer.

Es empfiehlt sich also, einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag mit Vermögensregelungen zu schließen, der auch Regelungen über den Fall der Trennung enthalten sollte. Bei längerfristigen Partnerschaften empfiehlt es sich darüber hinaus, wie bei Eheleuten auch, über testamentarische Regelungen sich Gedanken zu machen, weil der nichteheliche Partner im Gegensatz zum Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner nach LPartG keinerlei gesetzliche Erbansprüche besitzt, unabhängig davon, wie lange die nichteheliche Partnerschaft bestanden hat.

Fragen zum Unterhalt, Berechnung des Zugewinns und Versorgungsausgleich beantworten wir Ihnen gerne und kompetent; wenn minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind natürlich auch zu allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem elterlichen Sorge- und Umgangsrecht und dem Kindesunterhalt.

Berater

 

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hofmann
Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer

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