Der Bundesgerichtshof hat am 29.10.2008 durch Revisionsurteil die Rechtsauffassung der vorangegangenen Instanzengerichte, des Landgerichts und Oberlandesgerichts Karlsruhe, bestätigt, nach der eine Einziehungs- oder Drittschuldnerklage keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ARB 75/95 der Rechtsschutzversicherer darstellt.

Die Rechtsschutzversicherer haben seit gut zwei Jahrzehnten die unzutreffende Rechtsauffassung vertreten, dass eine Einziehungs- oder Drittschuldnerklage, der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorauszugehen hat, eine weitere Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der Rechtsschutzbedingungen darstellt. Wenn ein Versicherungsnehmer bereits drei Vollstreckungsversuche unternommen hatte, musste der Rechtsschutzversicherer nach seiner Rechtsauffassung diese vierte Vollstreckungsmaßnahme kostenmäßig nicht mehr tragen.

Diese Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherer war ohnehin nicht verständlich und nachvollziehbar. Dennoch hatte sie für nahezu zwei Jahrzehnte Bestand und wurde auch kaum in der Praxis vom Versicherungsnehmer in Zweifel gestellt oder gerichtlich überprüft. Gestützt auf die richtiggestellte Rechtsauffassung des Landgerichts Karlsruhe und dem folgend das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.04.2007 haben zwischenzeitlich vereinzelte Veröffentlichungen, auch aus der Versicherungswirtschaft, die bisherige unrichtige Rechtsauffassung korrigiert und verfolgen diese nicht mehr weiter.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der mündlichen Revisionsverhandlung der an sich naheliegenden Rechtsauffassung der Vordergerichte angeschlossen und hat deutlich ausgeführt, dass eine Einziehungs- oder Drittschuldnerklage keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstellen könne, weil es sich um eine in der Zivilprozessordnung vorgesehene eigenständige Leistungsklage handelt.

Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofes lautet: IV ZR 128/07.

Ergänzende Anmerkung:

Die Versicherungswirtschaft weist darauf hin, dass durch neue Formulierungen in den ARB 94/2000 dieser Streit nicht entstehen dürfte, weil dort die Formulierung verwendet wurde „Kosten aufgrund einer vierten Vollstreckungsmaßnahme …“.

Die optimistische Rechtsauffassung der Versicherungswirtschaft kann nicht geteilt werden, weil es bei der Einziehungsklage nicht um eine vierte Vollstreckungsmaßnahme geht, sondern um die Führung eines Rechtsstreits in der Form der Leistungsklage geht und keinesfalls um eine Vollstreckungsmaßnahme. Diese würde sich nach einem Obsiegen im Einziehungs- oder Drittschuldnerprozess anschließen, wobei dann sich der Streit fortsetzen dürfte, ob es sich bei der nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme um eine vierte Vollstreckungsmaßnahme handelt oder um eine erste nach der erfolgreich abgeschlossenen Leistungsklage. Für eine solche Leistungsklage wäre nach derzeitiger Rechtslage Deckung zu gewähren.