Insolvenzrecht – Schuldenberatung – Krisenmanagement

Schuldenberatung und Entschuldung für Privatpersonen

„Machen Sie einen Punkt! Mit dem Profi raus aus den Schulden.“

Sind Ihre täglichen Begleiter Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide oder sogar der Gerichtsvollzieher?
Droht Ihre Hausbank die Kredite zu kündigen oder hat sie das bereits getan?
Wurde Ihr Konto gepfändet?
Öffnen Sie Ihre Briefe nicht mehr?
Kommen Sie trotz aller Anstrengungen von Ihren Schulden nicht mehr runter?

Dann ist es höchste Zeit für eine kompetente Schuldenberatung!

Wie müssen Sie sich den Ablauf einer Schuldenbereinigung für Privatpersonen vorstellen?

  1. Analyse
    In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre Situation.
  2. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
    Privatpersonen müssen zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungs-verfahren durchführen. Hier erstellen wir für Sie einen Schuldenbereinigungsplan und verhandeln mit Ihren Gläubigern.
    Sollten Sie bedürftig sein, besteht die Möglichkeit, die Kosten für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung über staatliche Prozesskostenhilfe zu finanzieren. Hierzu können Sie einen Beratungshilfeschein beim örtlichen Amtsgericht beantragen.
  3. Verbraucherinsolvenzverfahren
    Ist eine außergerichtliche Lösung mit den Gläubigern nicht möglich, können wir für Sie einen Insolvenzantrag stellen und Sie auf Wunsch gerne bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung begleiten.

Sprechen Sie uns an! Wir finden Ihre ganz persönliche Lösung.
Und vergessen Sie nicht: Schulden haben nichts mit Schuld zu tun!

Sanierung von Unternehmen

„Verleugnen ist keine Lösung, werden sie pro-aktiv und handeln Sie rechtzeitig.“

Jedes Unternehmen kann irgendwann einmal in die Krise kommen.
In der Regel durchläuft ein Unternehmen mehrere Krisenstadien:

  1. Strategiekrise
    Erfolgsfaktoren des Unternehmens sind nicht mehr wirksam
    Das Unternehmenskonzept passt nicht mehr mit den strukturellen Markt- und Um-weltbedingungen überein.
    Lösung: Anpassung der Strategie bzw. Ausarbeitung einer neuen Strategie.
  2. Erfolgskrise
    Erfolgsziele des Unternehmens (Umsätze, Deckungsbeiträge, Gewinn) werden nicht mehr erreicht.
    Lösung: Umsatzsteigernde und kostensenkende Maßnahmen (ggf. im Rahmen einer Strategieanpassung).
  3. Liquiditätskrise
    Liquide Mittel werden knapp, Verbindlichkeiten können nicht mehr pünktlich bedient werden.
    Lösung: kurzfristige die Liquidität erhöhende Maßnahmen ergreifen.
    In vielen Fällen werden die Krisensymptome zu spät erkannt oder verdrängt. Je län-ger Sie allerdings die Krise verdrängen, desto schwieriger wird eine erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens.
    Ist Ihr Unternehmen bereits in der Liquiditätskrise angekommen und damit in seiner Existenz akut gefährdet, lässt sich das Ruder nur noch durch unverzügliches Gegensteuern herumreißen. Hier ist schnelles und kluges Handeln angesagt. Dazu bedarf es eines professionellen Sanierungskonzepts und einer konsequenten Umsetzung. Unser Erfahrung nach kämpfen viele Unternehmer ohne ein klares Konzept und sinnvolle Strategien gegen die Krise an.
    Spätestens in der Liquiditätskrise kommt neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfahrungsgemäß auch die Angst des Unternehmers vor dem Verlust seiner Existenz hinzu. Angst aber lähmt und macht es nahezu unmöglich, ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und umzusetzen. Eine Sanierung in der Liquiditätskrise scheitert daher in den meisten Fällen ohne professionelle Hilfe.

Insolvenzberatung und Krisenmanagement für Unternehmer und Selbstständige

„In jeder Krise steckt auch eine Chance. Man muss sie erkennen und nutzen.“

Insolvenz ist für viele Unternehmer immer noch mit dem Begriff der „Pleite“ und des „Scheiterns“ verbunden.

Dies muss aber nicht der Fall sein. Eine Sanierung Ihres Unternehmens kann auch über das Insolvenzverfahren erfolgen. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte: Insolvenz bedeutet nicht den totalen Untergang, sie bedeutet auch Zeit zum Durchatmen und einen „Neustart“.

Ist Ihr Unternehmen erst einmal in Schieflage geraten, ist es der falsche Weg, die Augen zu schließen und auf Besserung zu hoffen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Insolvenz unkontrolliert über Sie hereinbricht.

Ungeachtet dessen macht sich die Geschäftsführung einer Gesellschaft ohne per-sönliche Haftung (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn der Insolvenzantrag nicht spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gestellt wird. Daneben drohen auch persönliche Haftungsansprüche.

Lassen Sie es nicht so weit kommen!
Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument des Insolvenzverwalters, um Vermögensverfügungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung, die die Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. Besonders relevant ist hier der 3-Monatszeitraum vor Stellung des Insolvenzantrages.

Nicht jede Insolvenzanfechtung ist allerdings berechtigt. Es empfiehlt sich daher die Anfechtung durch einen im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Geschäftsführerhaftung

Die „Insolvenzverschleppung“ ist eine typische Haftungsfalle für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise.
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft ohne persönliche Haftung (wie GmbH und GmbH & Co. KG) sind bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Erfahrungsgemäß wird die 3-Wochenfrist – wenn sie überhaupt bekannt ist – aller-dings in den meisten Fällen nicht richtig verstanden: Die 3-Wochenfrist bedeutet nicht, dass man immer drei Wochen Zeit hat oder Sanierungsverhandlungen die Frist unterbrechen würden. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Verzögern zu stellen. Nur wenn Sanierungschancen bestehen und diese ausgelotet werden, kann mit dem Antrag maximal drei Wochen gewartet werden.

Wird der Antrag verspätet gestellt, haftet der Geschäftsführer der Insolvenzmasse grundsätzlich für alle Zahlungen, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Vermögen der Gesellschaft geleistet wurden. Ausnahme: Zahlungen, die auch nach dem Eintritt der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-manns vereinbar sind.

Nicht aber jeder geltend gemachte Haftungsanspruch ist begründet: Lassen Sie da-her jeden Haftungsanspruch durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen. Selbst wenn der Anspruch begründet ist, bestehen hier erfahrungsgemäß der Höhe nach Angriffspunkte bzw. Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Insolvenzverwalter.

Durchsetzung von Gläubigerrechten

Ist Ihr Schuldner insolvent gilt es für Gläubiger insbesondere Folgendes zu beachten: Gläubiger ist nicht mehr gleich Gläubiger!
Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen folgenden Gläubigern:

  1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
  2. Absonderungsberechtigte Gläubiger
  3. Massegläubiger
  4. Insolvenzgläubiger

Der Unterschied zwischen diesen Gläubigerarten ist erheblich. Ihre Stellung als Gläubiger entscheidet maßgeblich über ihre Befriedigungschancen. Der Befriedi-gungsunterschied zwischen den einzelnen Gruppen kann zwischen null und hundert Prozent liegen.

Als aussonderungsberechtigter Gläubiger steht ihnen ein Herausgabeanspruch an einem Gegenstand zu, der sich in der Insolvenzmasse befindet. Dies kann ein Gegenstand sein, den sie an den Schuldner vermietet haben; oder sie haben z.B. eine Sache unter Eigentumsvorbehalt an den Schuldner verkauft und der Kaufpreis wurde noch nicht bezahlt.

Dem absonderungsberechtigten Gläubiger steht dagegen kein Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sache zu. Stattdessen hat er lediglich einen Anspruch auf bevorzugte (abgesonderte) Befriedigung aus dem Erlös, den der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung dieses Gegenstandes erzielt: Dies kann z.B. sein, weil Ihnen der Schuldner an seinem Grundstück eine Grundschuld bestellt oder Ihnen eine Sache sicherungsübereignet hat.

Massegläubiger werden aus der Insolvenzmasse vorrangig befriedigt. Ihre Forderungen werden auch Masseverbindlichkeiten genannt. In der Regel handelt es sich dabei um Verbindlichkeiten, die erst nach Verfahrenseröffnung entstehen bzw. durch Handlungen des Insolvenzverwalters verursacht werden.

Insolvenzgläubiger müssen sich am Ende des Verfahrens mit dem begnügen, was noch übrig bleibt. Und das ist im Normalfall nicht viel, nachdem alle anderen Gläubiger (und natürlich auch der Insolvenzverwalter) bereits befriedigt wurden. In der Regel erhalten die Insolvenzgläubiger nur geringe Quoten auf ihre Forderungen.

Sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Rechte und setzen Sie bei Bestehen durch!

Unternehmenskauf aus der Insolvenz/ Sanierende Übertragung

Der Kauf eines Unternehmens aus der Insolvenz heraus kann unter Umständen ein lukratives Geschäft sein. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige des Unternehmers und leitende Angestellte (so genannter „Management-Buy-Out“), die das insolvente Unternehmen gut kennen.

Eine Firmenübernahme aus der Insolvenz sollte allerdings nicht unterschätzt werden. Bei einem Kauf vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines „Asset Deals“ bleiben zwar die Verbindlichkeiten in der Insolvenz zurück und werden nicht vom Betriebserwerber übernommen. Dennoch ist ein derartiger Kauf mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Bei einem „normalen Unternehmenskauf“ sind die Übernahmen von Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien wesentlicher Bestandteil des Unternehmenskaufvertrages. Der Insolvenzverwalter übernimmt dagegen in der Regel keine Garantien, sondern versucht die Haftung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen soweit wie möglich auszuschließen. Des Weiteren übernimmt der Erwerber bei einem Betriebsübergang sämtliche zum Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse. Wie höchstrichterlich geklärt ist, kann die Übernahme der Mitarbeiter trotz der Insolvenz nicht ausgeschlossen werden.

Wenn Sie als Investor den Kauf eines Unternehmens aus der Insolvenz in Erwägung ziehen, sprechen Sie uns an:

Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung.

Vermögen sichern vor der Krise

„Machen Sie es wie Noah aus der Bibel. Der hat seine Arche vor der Flut gebaut. Sichern Sie Ihr Vermögen vor der Krise“.

Als Unternehmer schaffen Sie Arbeitsplätze und tragen zum volkswirtschaftlichen Gemeinwohl bei.

Wir halten es daher nicht nur für das Recht eines jeden Unternehmers, sondern sogar für seine Pflicht, sich und seine Familie gegen das von ihm übernommene unternehmerische Risiko abzusichern.

Die Sicherung des Vermögens muss allerdings vor der Krise erfolgen, um im Falle einer Insolvenz insolvenzfest zu sein.

Hier kommt zunächst eine Trennung von Privat- und Firmenvermögen in Betracht, wie z.B. die Gründung einer GmbH. Diesbezüglich gilt es allerdings zu beachten, dass eine GmbH auch mehr Pflichten und Kosten mit sich bringt, insbesondere die Pflicht zur Bilanzierung.

Des Weiteren können auch Vermögenswerte auf Familienangehörige übertragen werden. Nach 4 Jahren sind derartige unentgeltliche Übertragungen grundsätzlich insolvenzfest.

Darüber hinaus sollten auch private Altersversorgungen (wie Lebens- und Renten-versicherungen) möglichst insolvenzfest gestaltet werden.

Bauen Sie Ihre eigene Arche und sprechen Sie uns an.

Kreditsicherheitsrecht

Die Insolvenz ist der Ernstfall für Kreditsicherheiten. Hier müssen sie ihre Wirksam-keit und ihre Insolvenzfestigkeit unter Beweis stellen.

Die Praxis zeigt aber, nicht jede Kreditsicherheit ist wirksam. Gründe für die Unwirk-samkeit einer Kreditsicherheit können insbesondere ein Verstoß gegen das Be-stimmtheitsgebot sein: so muss im Rahmen einer Sicherungsübereignung die zu übereignende Sache so konkret bestimmt sein, dass diese allein anhand der Anga-ben in der Vertragsurkunde zweifelsfrei bestimmbar ist. Des Weiteren kann die Be-stellung einer Sicherheit auch wegen Übersicherung unwirksam sein oder aber wenn die wirtschaftliche Freiheit des Sicherungsgebers in unzumutbarer Weise durch die Bestellung der Kreditsicherheit eingeschränkt wird. Man spricht hier auch von wirtschaftlicher Knebelung.

Darüber hinaus unterliegt die Bestellung einer Kreditsicherheit im Insolvenzfall auch dem Risiko einer Insolvenzanfechtung.

Gerne beraten wir Sie bei der Bestellung von Kreditsicherheiten oder unterstützen Sie bei einer Inanspruchnahme, insbesondere als Bürge.

Sprechen Sie uns an.

Insolvenzstrafrecht

In der Unternehmenskrise kommt es sehr schnell zur Begehung von typischen Insolvenzstraftaten, wie Insolvenzverschleppung und die Nichtabführung von Sozialabgaben. Hier lässt sich sogar fast von insolvenztypischen Begleiterscheinungen sprechen.

Des Weiteren kommen im Umfeld einer Insolvenz auch weitere typische Straftraten wie Bankrott, Betrug, Untreue, Verletzung der Buchführungspflichten oder Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung in Betracht.

Wie bei jedem anderen Strafvorwurf gilt auch im Insolvenzstrafrecht:

Bevor Sie Angaben gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Haftrichter ma-chen, sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt.

Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Rechtsanwalt hin-zuzuziehen!

Sprechen Sie zuerst mit uns.

Berater

Rechtsanwalt Dr. Kai-Uwe Fratzky

Sekretariat: Britta Klages
Telefon: 0721-9335612
drfratzky@rahofmannschoepfle.de