Erbrecht, Vermögensnachfolge und Vorsorge

Wollen Sie Ihre Nachlassangelegenheiten regeln, z.B. ein Testament aufsetzen?
Benötigen Sie kompetente Hilfe bei der Durchsetzung oder Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen (Erbenstellung sowie Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche)?
Oder wollen Sie für den Krankheitsfall vorsorgen und regeln, was Ärzte und Bevollmächtigte im Notfall für Sie tun dürfen?

Dann sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner. Lernen Sie uns kennen.

Gerne stehen wir Ihnen hier insbesondere in folgenden Bereichen mit Rat und Tat zur Verfügung:

Letztwillige Verfügungen rechtssicher gestalten (Testament/ Erbvertrag)

Trifft der Erblasser keine letztwillige Verfügung, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier erben an erster Stelle grundsätzlich die Abkömmlinge und der (Ehepartner gemeinschaftlich).

In vielen Fällen passt die gesetzliche Erbfolge allerdings nicht zu den Vorstellungen des Erblassers: Entweder wünscht man sich einen Erben, der nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zum Erben berufen werden würde: Oder aber nach der gesetzlichen Erbfolge wird jemand zum Erben berufen, der nicht oder nicht so viel oder noch nicht jetzt erben soll. In diesen Fällen ist es sinnvoll, eine erbrechtliche Gestaltung vorzunehmen, um damit die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen. In Betracht kommen hier ein privatschriftliches Testament (für Ehegatten besteht auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments), ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag.

Die Folgen derartiger Regelungen im Sinne von letztwilligen Verfügungen sind für den Laien allerdings kaum durchschaubar. Um hier die im Einzelfall „maßgeschneiderte“ Lösung zu finden, empfiehlt es sich daher, sich fachkundig beraten zu lassen. Hier analysieren wir zunächst Ihr familiäres Umfeld und Ihre oft unausgesprochenen Vorstellungen und Wünsche. Erst das Verständnis dieser Umstände ermöglicht mir die Entwicklung einer für Sie passenden erbrechtlichen Lösung.

Pflichtteilsrecht! Größter Feind des Erben und letzter Trost für den Enterbten.

Werden nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehepartner, Eltern) enterbt, steht ihnen grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten etc. und auch nicht der nichteheliche Lebensgefährte.

Voraussetzung eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass die enterbten Angehörigen ohne die Enterbung nach der gesetzlichen Erbfolge im konkreten Fall Erben geworden wären (den Eltern des Erblassers steht damit ein Pflichtteilsanspruch nur zu, sofern der Erblasser keine Kinder hatte).

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich gegen den Erben.

Zur Durchsetzung der Pflichtteilsrechte stehen dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch und ein Wertermittlungsanspruch zur Verfügung.

Daneben kommt auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht, wenn der Erblasser durch Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall den Pflichtteilsanspruch „ausgehöhlt“ hat.

Achtung! Der Pflichtteilsanspruch (und auch der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung) verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat.

Erbengemeinschaft – Vorsicht Explosiv!

Wird ein Erblasser nicht nur durch eine Person beerbt (der so genannte Alleinerbe), so bilden die Erben zusammen eine Erbengemeinschaft. Alle Erben sind gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt und verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Jeder Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen.

In der Praxis ist es bei Erbengemeinschaften nicht selten, dass es bereits zeitnah nach dem Erbfall aufgrund von unterschiedlichen Vorstellungen der Miterben über die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses und die Auseinandersetzung zu Streit kommt: So braucht beispielsweise der erste Miterbe schnell Geld und möchte die hinterlassene Immobilie zügig verkaufen. Der zweite Miterbe möchte dagegen die Immobilie kostenintensiv modernisieren und teuer vermieten. Der dritte Miterbe will am liebsten die sich schon seit Langem im Familienbesitz befindende Immobilie selbst nutzen, hat aber kein Geld um die Miterben auszuzahlen. Diese Unstimmigkeiten werden dann in nicht wenigen Fällen dadurch verstärkt, dass zwischen den Miterben alte – nichtverarbeitete – Familienstreitigkeiten wieder aktuell werden. Und von einem Moment zu anderen hat sich dann aus den Unstimmigkeiten ein „handfester“ Konflikt entwickelt, der bis zur vollständigen Zerstörung des familiären Friedens führen kann.

Ein „künftiger“ Erblasser sollte sich daher unbedingt vor dem Erbfall mit den rechtlichen Möglichkeiten auseinandersetzen, wie das Entstehen einer Erbengemeinschaft vermieden werden kann. Alternativ hat hier der Erblasser auch die Möglichkeit die Auseinandersetzung im Vorfeld aktiv zu gestalten.

Können sich die Erben nicht auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verständigen, bietet sich zur Streitschlichtung auch die Einschaltung eines kompetenten Mediators an. Die Praxis hat gezeigt, dass sich im Rahmen einer Mediation in vielen Fällen doch noch eine einvernehmliche Lösung herbeiführen lässt, die die unterschiedlichen Interessen der Miterben zusammenführt. Hier durch lässt sich auf der einen Seite der familiäre Frieden wieder herstellen (anders als nach einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht stehen sich nach einer Mediation kein Sieger und Verlierer gegenüber). Auf der anderen Seite ist eine außergerichtliche Mediation auch kostengünstiger als langjährige Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang.

Vorweggenommene Erbfolge erfolgreich gestalten

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, mit der Vermögensnachfolge nicht bis zum Erbfall zu warten, sondern das Vermögen (oder einen Teil davon) bereits zu Lebzeiten auf einen Dritten, insbesondere auf Familienangehörige, zu übertragen. So können Eltern Ihren Kindern zur Finanzierung eines Hausbaus oder zur Existenzgründung einen Geldbetrag zuwenden wollen. Daneben kommt auch die Übertragung eines Familienbetriebes auf die nächste Generation in Betracht. Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten kann es vorteilhaft sein, einen Teil des Vermögens auf die Kinder schon zu Lebzeiten zu übertragen. Die nahen Familienangehörigen Freibeträge zustehenden gelten alle zehn Jahre neu. Gerade bei größeren Vermögen macht es daher Sinn, alle zehn Jahre eine relevante Summe der nächsten Generation vorab zu übertragen. Des Weiteren bietet sich die vorweggenommene Erbfolge auch zur Minderung oder gar Entziehung des Pflichtteils eines enterbten Pflichtteilsberechtigten an. Im Falle einer sich auf den Pflichtteil auswirkenden Schenkung reduziert sich ein Pflichtteils¬ergänzungs-anspruch pro Jahr um 1/10. Nach Ablauf von zehn Jahren wird die relevante Schenkung im Rahmen eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht mehr berücksichtigt.

Die Vornahme einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen sollte aber nicht vorschnell vorgenommen werden, sondern gut durchdacht sein. Da niemand die Zukunft vorhersehen kann, sollte die Übertragung von Vermögen insbesondere auch nicht ohne eine Absicherung des Schenkers erfolgen; wie z.B. die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts für den Fall, dass der Beschenkte (Übernehmer) vor dem Schenker (Übergeber) verstirbt. Des Weiteren sollte sich der Übergeber im Falle einer Übertragung von Immobilienvermögen auch ein lebzeitiges Nießbrauchrecht oder zumindest ein lebzeitiges Wohnrecht an der selbstgenutzten Immobilie einräumen lassen.

Es empfiehlt sich daher, sich vor der Übertragung von nicht unerheblichen Vermögensgegenständen sich ausführlich rechtlich beraten zu lassen. Sprechen Sie uns an.

Testamentsvollstreckung – Vermögen schützen und Streit vermeiden

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann ein Erblasser dafür sorgen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und setzt ihn (sofern keine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird) entsprechend den Anordnungen des Erblassers auseinander.

Ein weiteres klassisches „Einsatzgebiet“ der Testamentsvollstreckung ist die Streitvermeidung zwischen den Erben bei der Auseinandersetzung und Verwaltung des Nachlasses. Daneben ist die Testamentsvollstreckung auch sinnvoll bei minderjährigen und geschäftsunerfahrenen Erben. Des Weiteren kann mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch der Nachlass vor den Gläubigern eines insolventen Erben geschützt werden.

Sprechen Sie uns an. Wir erörtern mit Ihnen, ob in Ihrem Fall eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Gerne stehen wir Ihnen dann auch als Testamentsvollstrecker Ihres Vertrauens zur Verfügung.
Über die Erfahrung und Kompetenz in der Verwaltung und Abwicklung größerer Vermögensmassen verfügen wir. Das wichtigste ist, dass Sie uns vertrauen.

Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten – Das Familienvermögens über Generationen erhalten

Gerade in Familienunternehmen kommt es im Rahmen einer Unternehmensnachfolge erfahrungsgemäß nicht selten zu erbitterten Streitigkeiten. Um den Erhalt des Familienvermögens über Generationen zu sichern und die laufende Versorgung von Familienmitgliedern sicherzustellen, ist daher bei der Unternehmensnachfolge der Fokus auch immer auf den Erhalt des Familienfriedens zu legen. Daneben gilt es die Nachfolge auch zumindest frühzeitig vorzubereiten, um bei einem plötzlichen Tod oder schwerer Krankheit eine ungeordnete Nachfolge zu verhindern.

Für eine erfolgreiche Übergabe an die nächste Generation und der Absicherung des Übergebers bedarf es einer ganzheitlichen Betrachtung der wirtschaftlichen und familiären Situation. Nur so kann dann, unter Berücksichtigung insbesondere des Erbrechts, Gesellschaftsrecht und Steuerrechts eine maßgeschneiderte Nachfolgelösung entwickelt werden. Neben einer hohen fachlichen Kompetenz sind hier auch höchste Anforderungen an die Sozialkompetenz und das psychologische Gespür des Beraters gefordert. Lernen Sie uns kennen. Seit unserer Gründung im Jahr 1957 haben wir selbst bereits mehrere Generationswechsel erfolgreich vollzogen. Wir wissen wovon wir sprechen.

Erbschaftssteuer

Lästiger Begleiter einer Erbschaft kann das Finanzamt sein, da Erbschaften der Erbschaftssteuer unterfallen können.

Ob und wie viel Erbschaftssteuer zu zahlen ist, hängt insbesondere von der Steuerklasse, der Höhe der Erbschaft sowie dem geltenden Freibetrag ab (wobei die Steuerklasse der Erbschaftssteuer nicht mit der Lohnsteuer zu verwechseln ist). So hat beispielsweise ein Ehegatte einen Freibetrag von 500.000,- EUR und ein Kind von 400.000,- EUR.

Zur Vermeidung bzw. Minimierung der Steuerlast empfiehlt sich bei größeren Vermögen auch, zumindest einen Teil des Vermögens im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge schon zu Lebzeiten zu übertragen. In diesem Fall unterliegt zwar die Übertragung der Schenkungssteuer. Die Freibeträge, die auch für die Schenkungssteuer gelten, können aber alle zehn Jahre neu genutzt werden. Sind z.B. zwischen der (letzten) Schenkung von 500.000,- EUR an die Ehefrau bis zum Tod mindestens 10 Jahre vergangen, so kann die Ehefrau weitere 500.000,- EUR steuerfrei erben.

Vorsorge (Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung)

Krankheiten und Unfälle können dazu führen, dass wir nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen und für uns zu sorgen. Um bei einem derartigen Schicksalsschlag nicht der „staatlichen Maschinerie und Regulierung“ hilflos ausgesetzt zu sein, empfiehlt es sich für diesen Fall vorzusorgen. Dies kann insbesondere durch Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Patienten¬verfügung erfolgen.

Wenn Sie im Internet nach Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten suchen, finden Sie ein reichhaltiges Angebot. Nicht alles, was Ihnen dort präsentiert wird, ist aber brauchbar und praktikabel und schon gar nicht auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt.

Wollen Sie daher (wie beim Autofahren, bei dem Sie zwar nicht mit einem Unfall rechnen, sich aber trotzdem anschnallen) für den „worst case“ der Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.

Berater

Rechtsanwalt Dr. Kai-Uwe M. Fratzky

Rechtsanwalt Yorck Fratzky

Sekretariat: Veronika Niklaus
Telefon: 0721-9335617