Bislang war es so, dass bei einer befristeten Einstellung daraus ein unbefristeter Arbeitsvertrag wurde, wenn ein Arbeitnehmer schon einmal für das Unternehmen tätig war.

Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 716/09) hat diese Regelung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im zweiten Halbjahr 2011 geändert. Die Entscheidung ist dennoch zu begrüßen, weil das Bundesarbeitsgericht sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber damit für mehr Flexibilität gesorgt hat.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das vorherige Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Der Gesetzgeber wollte damit Befristungsketten und den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindern. Der Arbeitnehmerschutz darf jedoch nicht zum Einstellungshindernis werden.

Folge somit:

Eine befristete Neueinstellung ist daher zulässig, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis schon länger als 3 Jahre zurückliegt.