Bislang war es legal, nicht versteuerte Kapitaleinnahmen in Stufen offen zu legen. Man konnte z. B. die Kapitaleinnahmen in der Schweiz offenlegen, das Ersparte in Luxemburg oder Liechtenstein jedoch zunächst weiter verschweigen. Diese sogenannte Teilselbstanzeige wird künftig nicht mehr akzeptiert. Neue gesetzliche Bestimmungen treten voraussichtlich Ende Mai 2011 in Kraft.

Bei einer hinterzogenen Summe von z. B. 50.000,00 € pro Jahr werden 5 % Strafzuschlag fällig, zusätzlich zu den ohnehin zu zahlenden 6 % Hinterziehungszinsen. Weiter wird auch die zeitliche Grenze für eine Selbstanzeige bei Unternehmern vorverlegt. Bislang war noch eine Selbstanzeige möglich, nachdem der Fiskus eine Betriebsprüfung angekündigt hat.

In Zukunft ist die Selbstanzeige zu spät, wenn eine Zustellung über den Prüftermin erfolgt ist. Weiterhin ist auf folgendes Urteil des BGH vom 14.12.2010 (NJW 2011, 1299) hinzuweisen:

Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 I Nr. 1 AO auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren.

Der BGH führt dazu aus, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 1 AO keine gelungene Täuschung des zuständigen Finanzbeamten voraussetzt. Der Betrugstatbestand und der Tatbestand der Steuerhinterziehung haben also unterschiedliche Voraussetzungen. Selbst wenn der zuständige Veranlagungsbeamte von allen für die Veranlagung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hat und zudem sämtliche Beweismittel bekannt und verfügbar sind, kann danach eine Steuerhinterziehung vorliegen.