Das Werkvertragsrecht bildet in Deutschland die größte Vertragsgruppe im Zivilrecht. Sobald ein Leistungserfolg geschuldet wird, greift das Werkvertragsrecht ein. Es gelten dann die Regelungen der §§ 631 ff. BGB, bei Bauwerken kommt auch je nach Vereinbarung die VOB zur Anwendung.

Immer, wenn etwas Individuelles auftragsgemäß hergestellt wird oder ein Erfolg geschuldet wird, kommt das Werkvertragsrecht zur Anwendung.

Das Werkvertragsrecht verdrängt in vielen Bereichen das Kaufrecht. Die werkvertraglichen Regelungen stellen daher in der Rechtspraxis die wichtigste Vertragsgruppe dar. Da neben den rechtlichen Themen, wie Gewährleistung, Schlechtleistung, Nacherfüllung, auch oft technische Zusammenhänge von wesentlicher Bedeutung sind – dies gilt im Übrigen auch bei Bauwerken -, empfiehlt es sich, dass der Rechtsanwalt kompetente Fachberater, die mit dem notwendigen technischen Know-How ausgestattet sind, hinzuzieht. In dieser Kombination kann man den Mandanten am Sinnvollsten fachgerecht beraten und hierauf aufbauend, ggf. auch Prozesse führen.

Dies gilt auch bei Meinungsverschiedenheiten im Baurecht, weil die bautechnischen Fehler Grundlage der mangelhaften Arbeit oder der schlechten Ausführungen sind, die es aufzuklären und darzustellen gilt.

Die Zusammenarbeit mit kompetenten externen weiteren Beratern ist eine Notwendigkeit. Wer den Fachmann oder Sachverständigen erst im Laufe des Rechtsstreits hinzuzieht oder vom Gericht vorgesetzt bekommt, weiß oft nicht, wo die Reise hingeht. Auch wenn damit weitere Kosten verbunden sind, lohnt sich dieser zusätzliche Aufwand in jedem Fall.

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