Hier ist auf ein Urteil des BGH vom 07.04.2011 – VII ZR 209/07 hinzuweisen. Demnach ist ein formularvertragliches Aufrechnungsverbot unzulässig.

Die Unwirksamkeit resultiert daraus, dass der Auftraggeber zum Beispiel dann gezwungen wäre, die mangelhafte oder unfertige Leistung zum Beispiel den Honoraranspruch eines Architekten in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen.

Den damit verbundenen erheblichen Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erklärt der BGH für den Auftraggeber für unzumutbar.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Oberlandesgerichte hier häufig anders entschieden haben.