Zum 01.01.2018 tritt das grundlegend reformierte neue Bauvertragsrecht in Kraft. Erstmals wird es im Bürgerlichen Gesetzbuch eigene Kapitel für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag geben. Für Architekten- und Ingenieurverträge hält das neue Bauvertragsrecht einen eigenen Untertitel bereit.

I. Ausgangslage

Nach der aktuellen Rechtslage unterfallen Architekten und Ingenieurverträge dem allgemeinen, gesetzlichen Werkvertragsrecht. Das allgemeine Werkvertragsrecht ist jedoch nicht auf Architekten- und Ingenieurleistungen zugeschnitten. Die neuen gesetzlichen Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag leitet der Gesetzgeber mit einer Definition ein. Gemäß § 650 p BGB nF wird der Unternehmer durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- oder Überwachungsziele zu erreichen.

II. Sonderkündigungsrechte

Mit der Definition des § 650 p I BGB hält der Gesetzgeber als Ausgangspunkt fest, dass die Parteien Planungs- und Überwachungsziele vereinbaren müssen. Der Gesetzgeber regelt aber auch die Situation, dass Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind und auch noch nicht vereinbart werden können, weil der Bauherr bisher nur vage Vorstellungen über seine Bauabsichten hat. Für diese Situation schreibt § 650 p II BGB vor, dass der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der Planungs- und Überwachungsziele zu erstellen hat. Diese Planungsgrundlage muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorlegen.

III. Definition des § 650 BGB

§ 650 p BGB
Im BGB ist nunmehr auch der Architekten- und Ingenieurvertrag geregelt. Ein solcher hat zum Leistungsgegenstand, dass der Unternehmer (Architekt) verpflichtet wird, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Sofern die konkreten Planungen noch nicht so weit fortgeschritten sind, hat der Architekt bzw. der Unternehmer die notwendigen Planungsgrundlagen zu erfassen und eine Kostenschätzung vorzulegen. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer stufenweisen Erbringung der Architektenleistungen aus.

§ 650 q BGB
Im Grundsatz wird auf Regelungen aus dem Bauvertrag und auf das allgemeine Werkvertragsrecht verwiesen. Insbesondere relevant sind hierbei die Verweise auf die Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers, Sicherheiten und die Zustandsfeststellung zur Abnahmeverweigerung. In dieser Norm wird zudem klargestellt, dass die HOAI weiterhin zur Anwendung kommt auch bei der Berechnung der Vergütung für Mehrleistungen, Zusatzleistungen (§ 650 b BGB).

§ 650 r, § 650 p II BGB
Mit der neuen Regelung wird ein Kündigungsrecht des Bestellers nach Vorlage der ersten Planungsgrundlagen und der Kostenschätzung vorgesehen. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Übergabe der Planungsgrundlagen einzuhalten, andernfalls erlischt das Kündigungsrecht. Wenn der Besteller ein Verbraucher ist, gilt die zwei Wochenfrist nur, wenn der Verbraucher gesondert schriftlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Auch der Architekt kann kündigen, wenn er nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist ausdrücklich auf der Basis der Planungsgrundlagen und Kostenschätzung weiterbeauftragt wird.

§ 650 s BGB
Es ist nunmehr für den Architekten/Unternehmer möglich, eine Teilabnahme zu verlangen, wenn die Abnahme der Leistung des letzten unmittelbar bauausführenden Unternehmers vorliegt. Dies ermöglicht Architekten, die auch die Leistungsphase 9 (Gewährleistungsüberwachung) übernommen haben, für die erbrachten Teilleistungen eine Teilabnahme zu erhalten. In der Regel wird so eine deutliche Reduzierung der Verjährungsdauer bewirkt. Andererseits kann die Teilabnahme auch erst wesentlich später erfolgen, etwa wenn der Besteller und der bauausführende Unternehmer über die Abnahme streiten.

§ 650 r BGB
In dieser Vorschrift wird eine gesamtschuldnerische Haftung, die schon nach bisherigem Recht bestand, für die Architekten erleichtert. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der planende Architekt und der ausführende Bauunternehmer grundsätzlich gemeinsam im Rahmen eines durch einen Planungs- oder Überwachungsfehler entstandenen Baumangels haften. Nun wird ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass der Architekt erst haftet, wenn der Bauherr vorab dem gesamtschuldnerisch mithaftenden Bauunternehmer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und diese – und so auch der Mangelbeseitigungsanspruch – verstrichen sind. Der Architekt haftet demnach nur auf Schadenersatz in Geld, nicht auf Mangelbeseitigung, und nur, wenn nicht der Mangel zuvor vom Bauunternehmer beseitigt wurde. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bauunternehmer überhaupt den Mangel verursacht hat.

§ 650 g BGB
In diesen Normen wird das Anordnungsrecht des Bestellers, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen, geregelt. Nunmehr ist auch im BGB architektenvertrag der Unternehmer grundsätzlich zur Ausführung dieser geänderten Leistungen verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat aber einen Anspruch auf Mehrvergütung. Für die Architektenverträge richtet sich diese nach der HOAI, soweit die HOAI im speziellen Fall aussagekräftig ist. Im ersten Schritt soll einvernehmlich durch Nachtragsvereinbarung eine Lösung erfolgen. Sollte dies innerhalb von 30 Tagen nicht erfolgreich sein, kann der Besteller die geänderte Ausführung anordnen, wobei der Architekt zur Ausführung eben nur verpflichtet ist, soweit ihm dies zumutbar ist. Wenn die Parteien weiter keine Einigung über die Vergütung erzielen, kann der Unternehmer 80 % seines HOAI Honorars als Abschlagszahlung ansetzen und verlangen. Eine endgültige Klärung ist dann einem Gerichtsverfahren überlassen, wobei ein einstweiliges Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang vorgesehen ist, ohne dass die besondere Dringlichkeit nachgewiesen werden muss.

§ 650 g Abs. 4 BGB
Nunmehr ist auch im BGB Architektenvertrag eine prüffähige Schlussrechnung vor Fälligkeit der Vergütung erforderlich.
IV. Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
Mit § 650 t BGB gibt es eine Neuregelung für die gesamtschuldnerische Haftung des bauausführenden Unternehmers und des Bauüberwachers, wenn ein Ausführungsfehler und ein Bauüberwachungsfehler zusammentreffen. Gemäß § 650 t BGB muss der Auftraggeber zunächst eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer setzen, bevor er den Bauüberwacher auf Schadenersatz in Anspruch nimmt.
V. Neue Rechtsprechung
Die neue Gesetzeslage wird zu neuer Rechtsprechung und Kommentarliteratur führen. Teilweise wird sicherlich auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen. Dann wird aber auch völlig neue Rechtsprechung hinzukommen. Diese Unsicherheiten werden in den nächsten Jahren im Werkvertragsrecht, bei Architekten- und Ingenieurverträgen auftreten.

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